Am 01.01.2022 tritt die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in Kraft. Ab diesem Moment sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 130 d ZPO n.F. verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch bspw. über das beA zu übermitteln.
Gem. § 4 InsO trifft diese Verpflichtung auch Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter, die Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sind.
Der Gesetz-, bzw. Verordnungsgeber hat nun hinsichtlich des Formats der zu übersenden Dokumente sowie auch hinsichtlich des Versands selbst, Vorschriften erlassen, die es für Sie zu beachten gilt.
Lesen Sie mehr hierzu auf unserer neuen Seite zum ERV!
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