EUWIN-Verbund: Rechtsgrund der „Unerlaubten Handlung“ muss in den Forderungsgrund Wichtiger Hinweis

Anforderung der Gerichte im EUWIN-Verbund (betrifft die Bundesländer: Niedersachsen, Rheinland Pfalz, Hamburg, Hessen, Bremen, Sachsen-Anhalt) 

Auf Anforderung einiger Gerichte im EUWIN-Verbund, muss der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zwingend im Grund der Hauptforderung statt in der externen Bemerkung eingetragen werden. Diese Anforderung hat nun der gesamte EUWIN-Verbund übernommen.

Als Begründung für diese Anforderung wird angeführt, dass der Rechtsgrund der Unerlaubten Handlung aufgrund der Position der Bemerkungszeile auf dem Tabellenblatt – unterhalb der Unterschrift – nicht in Rechtskraft erwachsen würde.

Wir raten Ihnen somit dringend an, soweit dies noch nicht geschehen ist, auf die Winsolvenz-Version 11.8 upzudaten und dort unter Einstellungen / Gericht auf der Registerkarte „Tabellenauszüge II“ im Bereich „Sonstiges“ die neue Option „Art der unerlaubten Handlung in Forderungsgrund übernehmen“ bei dem jeweiligen Gericht einzustellen.

Bitte beachten Sie hierbei: Diese Einstellung greift nur für zukünftige Eintragungen. In bereits bestehenden Tabellen, die noch nicht zu Gericht übermittelt wurden, muss der Rechtsgrund der Unerlaubten Handlung manuell in das Feld Forderungsgrund eingetragen werden.